Der Globalisierungsprozess wird derzeitig von der Verschlimmerung von Armut und Elend für die Hälfte der Menschheit begleitet
Der Verein führt den Namen:
PlaNet Finance Deutschland
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg einzutragen. Nach der Eintragung wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Gründung des Vereins. Es endet erstmals mit dem 31. Dezember, der auf die Gründung des Vereins folgt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist konkret die Linderung und/oder Vermeidung von Armut in der Welt im Wege der internationalen Entwicklungshilfe durch Förderung, Verbreitung und Weiterentwicklung des Microfinanzierungs-Sektors.
Microfinanzierung im Sinne dieser Satzung ist ein Mittel der unmittelbaren Hilfe zurSelbsthilfe. Durch Microfinanzierung sollen arme Bevölkerungsgruppen in Entwicklungsländern in die Lage versetzt werden, in kleinem Maßstab eigene unternehmerische Aktivitäten zu entwickeln und Einkommen zu erwirtschaften, um auf diese Weise zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Förderung von Wirtschaftswachstum beizutragen.
Darunter wird im Sinne der Satzung die uneigennützige Bereitstellung einer Palette von a) Finanzdienstleitungen wie die Gewährung von Kleinst- und Kleinkrediten, die Gewährung von Versicherungsschutz für Personen, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zu Finanzdienstleistungen durch klassische Finanzinstitutionen haben und b) Unterstützungsdienstleistungen wie z.B. Schulung von Kleinstunternehmern verstanden.
Personen in diesem Sinne sind die Bezieher kleiner Einkommen in Entwicklungsländern, hierunter überwiegend Kleinstunternehmerinnen. Das dadurch erwirtschaftete Einkommen kommt vor allem der Ausbildung von Kindern und einer besseren medizinischen Versorgung zugute.
Der Satzungszweck wird verwirklicht beispielsweise durch:
Die Arbeit des Vereins ist an politische oder konfessionelle Überzeugungen nicht gebunden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ist aufgrund eines allgemeinen Spendenaufrufs für eine bestimmte den Vereinszweck fördernde Maßnahme mehr Geld eingegangen, als zu dessen Erreichung benötigt wird, so ist der Überschuss für einen gleichartigen Zweck zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Angestellte des Vereins werden nur angemessen vergütet. Aufwandsentschädigungen werden nur im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen gezahlt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Finanzierung des Vereinsziels erfolgt über Spenden, Beiträge und öffentliche Zuschüsse; außerdem aus Erträgen von Vereinsmitteln gemäß § 58 Nr. 6 und Nr. 7 AO (Abgabenordnung).
Organe des Vereins sind
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
Der Verein hat ordentliche, fördernde- und Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied (aktives Mitglied) können werden,
Förderndes Mitglied (passives Mitglied) ist eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die den Vereinszweck lediglich durch einen jährlich zu entrichtenden Förderbeitrag passiv unterstützt. Ein Fördern des Vereinszwecks durch aktives Tun ist nicht erforderlich.
Ehrenmitglieder sind ausschließlich natürliche Personen, die dem Verein besondere Dienste geleistet haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aufgenommen.
Ein Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Mit der mit dem Aufnahmeantrag verbundenen Beitrittserklärung erkennt der Bewerber auf den Fall seiner Aufnahme die Satzung in der jeweils gültigen Fassung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme als Mitglied des Vereins durch entsprechenden Beschluss. Die Aufnahme ist dem neuen Mitglied seitens des Vorstandes schriftlich zu bestätigen.
Hat der Vorstand die Aufnahme unter Angabe der Gründe abgelehnt, so kann der Mitgliedsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet
Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in erheblichem Maße oder wiederholt gegen die Satzung oder den Zweck des Vereins oder gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich oder schriftlich zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der über den Ausschluss entscheidenden Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen und in der über die Berufung entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Diese ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Rechtsmittels einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung, die Stimmrechte ruhen hingegen.
Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Anrufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
Mitglieder haben einen Beitrag in Geld zu leisten. Davon ausgenommen sind Ehrenmitglieder.
Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt höchstens 500,- € / Jahr.
Die Beiträge sind zum 1. April eines jeden Jahres für das jeweils kommende Kalenderjahr im Voraus fällig und zu entrichten.
Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins in jeweiliger Abhängigkeit von ihrem Mitgliedsstatus zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt zur Teilnahme an dessen Veranstaltungen, der Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts in Person oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Stellvertreter aus der Reihe der Mitglieder, der jedoch höchstens drei fremde Vereinsmitglieder gleichzeitig vertreten darf. Eine Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Stimm- und wahlberechtigt sind ordentliche und fördernde Mitglieder. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an und zur Einberufung der Mitgliederversammlung berechtigt, soweit die hierzu erforderliche Mehrheit erreicht wird. Ehrenmitglieder haben neben dem Anwesenheitsrecht auch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind passiv wählbar.
Vereinsmitglieder dürfen in dieser Funktion nicht an kollektiven Kundgebungen parteipolitischer oder konfessioneller Art teilnehmen, es sei denn, dass der Vorstand hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, und zwar in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich dem Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung
ist der Vorstand.
Ordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Bekanntgabe von Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Im Falle der außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Ergänzungsantrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorsieht. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens vier Anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedern ist schriftlich und/oder geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Kandidaten werden von den Mitgliedern vorgeschlagen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl angenommen hat.
Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach Abhaltung der Versammlung zu übersenden. Geht innerhalb von weiteren zwei Wochen nach Zugang des Protokolls kein Einspruch ein, so gilt das Protokoll als genehmigt.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie alle anderen Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Hierzu gehören insbesondere:
Der Gesamtvorstand besteht aus vier Mitgliedern. Zwei Vorstandsmitglieder werden von PlaNet Finance, association à but non lucratif de droit francais (Frankreich) bestimmt.
Die übrigen zwei Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitglieder des Vereins bestimmen dabei durch Wahl auch die Verteilung der
Ämter des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters. Dabei besetzt eines der von PlaNet Finance (Frankreich) bestimmten Mitglieder des Vorstandes in jedem Fall eines der Ämter eines Vorsitzenden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Verein wird i.S.d. BGB gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen:
Die wählbaren Mitglieder des Vorstandes sind aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt für alle Mitglieder des Vorstandes zwei Jahre, vom Tage der Bestimmung oder der Wahl an gerechnet. Der Vorstand bleibt in jedem Fall solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet in jedem Fall mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt dieser ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
Der Vorstand versammelt sich bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Eine Vorstandssitzung findet wenigstens einmal jährlich statt. Eine Vorstandssitzung ist von zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich, fernmündlich, in elektronischer oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vertretungsmacht eines vertretungsberechtigten Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,- € (in Worten: fünftausend Euro) die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im übrigen ist sie ausgeschlossen.
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung bedarf es der Anwesenheit oder Vertretung von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit der Versammlung eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate
nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
Über die Vereinsauflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich; die nachträgliche Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist zudem vor dessen Anmeldung beim Registergericht und dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Auf den Fall, dass das Registergericht oder die Finanzverwaltung Teile dieser Satzung nach Anmeldung zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beanstandet oder aufgrund der Satzung den Status der Gemeinnützigkeit nicht anerkennt, ist der Vorstand ermächtigt, die Satzung zur Behebung der Beanstandungen abzuändern (Übergangsbestimmung).
Die Liquidation obliegt drei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung zum Zwecke der Entwicklungshilfe. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19.09.2006 errichtet.